Allerdings muss das Bewusstsein vorhanden sein, dass bei Bewerbungen viele andere Faktoren eine zentrale Rolle spielen: Fachliche Qualifikationen, Sprachkenntnisse, Alter, Geschlecht, persönliche Beziehungen etc. Hinzu kommt, dass Bewerber aus dem Ausland oft gar keine Arbeitszeugnisse vorlegen können, da in ihren Herkunftsländern nichts Vergleichbares bekannt ist. Bei vielen Bewerbungen auf eine Stelle sind Arbeitszeugnisse sodann tendenziell wichtiger als in einem Arbeitnehmermarkt.
Sowohl das Arbeitszeugnis wie auch die Referenzauskunft können einzig Auskunft über die Qualifikation des Arbeitnehmers für bestimmte Tätigkeiten bei einem bestimmten Arbeitgeber erteilen. Des Weiteren sind die Aussagen nur dann verwertbar, wenn der Verfasser die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergibt und unzutreffende Beschönigungen weglässt. Für die Parteien des Arbeitsvertrages sind mithin nur diejenigen Arbeitszeugnisse und Referenzauskünfte letztlich verwendbar, welche korrekt abgefasst sind.
Was sind die wichtigsten Punkte bei Referenzauskünften?
- Der Arbeitnehmer muss mit der Erteilung einverstanden sein.
- Der frühere Arbeitgeber muss bei Vorliegen des Einverständnisses Referenzauskünfte erteilen.
- Das Verweigern der Referenzauskunft ist zu begründen.
- Es dürfen nur mit der Einstellung betraute Personen Auskünfte einholen.
- Es dürfen nur dazu ermächtigte Personen Auskünfte erteilen.
- Informelle Referenzauskünfte sind unzulässig.
- Die Referenzauskunft folgt inhaltlich den gleichen Grundsätzen wie die Zeugnisformulierung.
- Die Referenzauskunft darf nicht weitergehen als das schriftlich ausgestellte Zeugnis.
- Zusätzliche Angaben oder ein aktives Kontaktieren möglicher Arbeitgeber sind einzig erlaubt, wenn es um die Mitteilung von Delikten zulasten des früheren Arbeitgebers geht.
- Zusätzlich positive Aussagen sind eher unproblematisch, sofern sie nicht missverstanden werden können.